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Zum Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen müssen Stoffe und Gemische bezüglich ihrer wassergefährdenden Eigenschaften eingestuft werden.
Die Einstufung erfolgt gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl 2017, Teil I, Nr. 22, Seite 905) .