BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
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Arzneimittelinformationssystem AMIce
AMIce bietet verschiedene Datenbanken an, die auf den jeweiligen Nutzerkreis zugeschnitten sind. Frei zugängliche Informationen bietet "AMIce-Öffentlicher Teil". Für den medizinischen Dienst und Zulassungsbehörden gibt es fachspezifische Informationen in weiteren Datenbank-Modulen von AMIce.
AMIce-Öffentlicher Teil
Die Datenbank "AMIce-Öffentlicher Teil" beinhaltet vier Module mit verschiedenen Inhalten rund um Arzneimittel. Die Recherche zu Grunddaten ist kostenlos, erweiterte Informationen können nach Buchen einer Pauschale abgerufen werden.
Modul Arzneimittel
Der Bestand umfasst Dokumente zu zugelassenen und ehemals zugelassenen Arzneimitteln (ab Stichtag 30.04.1990) sowie zugehörige beschiedene und offene Änderungsanzeigen. Zu Fertigarzneimitteln werden vorwiegend administrative Daten nachgewiesen, darunter u.a. Handelsname, Zulassungsnummer/-datum und Zulassungsstatus.
Das Modul umfasst Dokumente zu Substanzen wie Arzneistoffe, Hilfsstoffe, Verunreinigungen, nicht verkehrsfähige Stoffe und Betäubungsmittel, mit weiteren Angaben.
Hier finden Sie Bezeichnungen von Bestandteilen von Fertigarzneimitteln nach, die für Arzneimittelzulassungsanträge gemäß der Anlage der Rechtsverordnung nach §10 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zu verwenden sind.
AMIce für die Bundesländer steht dem Bundesministerium für Gesundheit und dessen nachgeordneten Instituten sowie den Arzneimittelüberwachungsbehörden und Untersuchungsstellen der Bundesländer zur Verfügung. Inhaltlich obliegt die Entwicklung, Pflege und somit auch Zielvorgabe des AMIce als internes Informationssystem für die Bearbeitung der Arzneimittel-Zulassung dem BfArM, dem PEI und dem BVL. Das BfArM stellt für das System seine technische Infrastruktur (inkl. Software) zur Verfügung.
Behördenmitarbeiter, die für die Überwachung der klinischen Prüfungen zuständig sind, können darüber hinaus einen Zugang zu "Clinical Trials Behörden" erhalten.
Den Zugang erhalten die berechtigten Behörden der Bundesländer über die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde.
AMIce für den Medizinischen Dienst steht gemäß § 4 Abs. 1, Nr. 4 SGB X den Medizinischen Diensten und Krankenkassen der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Nutzung zur Verfügung. Es wird ein Arzneimittel-Informationssystem angeboten, das auf die Erfordernisse dieser Nutzergruppe zugeschnitten ist.
Zugang erhalten die einzelnen Medizinischen Dienste und Krankenkassen über:
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