Rechtsprechung Gerichte

Hinweis:Hier finden Sie Entscheide der St.Galler Gerichte zu Fragen von allgemeinem Interesse.

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  • Publikationsdatum: 30.11.2023
  • Entscheiddatum: 20.11.2023

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.11.2023

Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge; Art. 45 Abs. 1 lit. d StG, Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, Art. 79b BVG, Art. 22d FZG Umstritten ist, ob der Steuerpflichtige ein im Jahr 2019 getätigter Einkauf in der Höhe von Fr. 100'000.– an seine Pensionskasse steuerlich zum Abzug bringen kann. Dabei ist zunächst zu klären, ob nach einer Scheidung zwingend zuerst die Scheidungslücke geschlossen werden muss, bevor ein Einkauf zur Schliessung einer bereits vor der Scheidung bestehenden Deckungslücke getätigt werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es der Auslegung von Art. 79b BVG und Art. 22d FZG. Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die Schliessung einer bereits vor der Scheidung bestehenden Deckungslücke zulässig ist, bevor die Scheidungslücke selbst geschlossen wird (vgl. E. 4d/ee). Des Weiteren ist ein Einkauf zur Schliessung einer Scheidungslücke über das reglementarische Einkaufspotential gemäss Art. 79b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 BVG erlaubt (E. 4d/ff). Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anzeichen für eine unzulässige Steuerumgehung (E. 4h). Demnach kann der Einkauf in der Höhe von Fr. 100'000.– steuerlich zum Abzug gebracht werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. November 2023, I/1-2022/249, 250).

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  • Publikationsdatum: 06.09.2023
  • Entscheiddatum: 17.08.2023

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.08.2023

Grundstückgewinnsteuer, Art. 141 Abs. 2 und 3 StG. Im Jahr 1977 erwarb der Vater für seine Tochter eine Eigentumswohnung, in welcher ab 1978 ausschliesslich die Rekurrentin wohnte. Im Jahr 2011 ging das Eigentum infolge Erbgang auf die Rekurrentin über. 2021 veräusserte die Rekurrentin das Grundstück. Umstritten ist, ob der volle Haltedauerrabatt von 40,5 % zu gewähren ist. Unbestritten ist, dass für die Berechnung der Eigentumsdauer auf den Erwerb des Grundstücks durch den Vater im Jahr 1977 als letzte steuerbegründende Handänderung abzustellen ist. Die erste Voraussetzung (Eigentumsdauer von 42 Jahren) für die maximale Ermässigung von 40,5 % ist erfüllt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Veräusserer das Grundstück während wenigstens 15 Jahren selbst bewohnt hat. Aus Wortlaut von Art. 141 Abs. 3 StG geht nicht hervor, ob der Veräusserer während dieser Zeit auch Eigentümer gewesen sein muss. Ein Nachkomme, welcher die Liegenschaft erst ab dem Erbgang selbst bewohnt, kann sich die vorgängige Selbstnutzung seiner Eltern nicht anrechnen lassen. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Anrechnung des Selbstbewohnens der verstorbenen Eltern. Vielmehr bewohnte die Rekurrentin die Liegenschaft seit 1978 ausschliesslich selbst, wobei der Vater die Wohnung explizit für seine Tochter angeschafft hat, um ihre Selbstvorsorge zu sichern. Insgesamt bewohnte die Rekurrentin die Liegenschaft mehr als 43 Jahre ausschliesslich selbst, weshalb sie mit der Eigentumsdauer von 44 Jahren beide Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 lit. a StG erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2023, I/1-2022/101).

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  • Publikationsdatum: 21.11.2022
  • Entscheiddatum: 17.10.2022

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.10.2022

Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG (Kinderunterhalt) Vorliegend trägt der Steuerpflichtige nicht nur die hälftigen Kosten für die Kinder während der Zeit, bei der sie bei ihm sind, sondern darüber hinaus zusätzlich die Kosten für die Zeit bei der Mutter, da diese finanziell nicht leistungsfähig ist. Das StG hat keine Anpassung an die im Bereich der elterlichen Sorge (in Kraft per 1.7.2014) und im Bereich des Kinderunterhalts (in Kraft per 1.1.2017) revidierten Bestimmungen des ZGB erfahren. Die frühere Rechtsprechung zum Aufkommen für den Kinderunterhalt "zur Hauptsache" kann daher nicht unbesehen auf neurechtliche Verhältnisse angewendet werden. Hat nach der Scheidung jeder Elternteil eines von zwei Kindern in seiner Obhut, kann jeder Elternteil einen Kinderabzug für sich beanspruchen. Analog dazu muss es möglich sein, dass bei der neurechtlichen alternierenden Obhut über zwei Kinder jeder Elternteil die hälftigen Kinderabzüge beanspruchen kann. Infolge der Revisionen im Familienrecht ist es heute nicht mehr angezeigt, den Kinderabzug für unteilbar zu erklären. Anders als im kantonalen Recht knüpft das DBG nicht an das Kriterium "zur Hauptsache" an, sondern setzt fest, dass der Steuerpflichtige "für den Unterhalt" des Kindes sorgt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der hälftigen Kinderabzüge sind im Lichte der Revisionen des ZGB somit erfüllt. Art. 50 Abs. 3 und 4 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG (Elterntarif) Der Steuerpflichtige kommt nach der steuerrechtlichen Terminologie der früheren Rechtsprechung nicht "zur Hauptsache" auf, sondern im Rahmen des bei ihm verbleibenden hälftigen Unterhalts nur zur Hälfe für den Unterhalt der Kinder. Die Familienkonstellation gemäss StB 48 Nr. 2 A.2.4 kommt dem konkreten Anwendungsfall am nächsten. Dort erfüllt jeder Elternteil die Voraussetzungen für den Elterntarif. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die dort gewährte steuerliche Entlastung für den Steuerpflichtigen nicht analog angewendet werden soll. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 4 StG bzw. Art. 36 Abs. 2bis DBG sind somit erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Oktober 2022, I/1-2021/195, 196). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren B 2022/200 und B 2022/201).

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  • Publikationsdatum: 10.11.2022
  • Entscheiddatum: 17.10.2022

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.10.2022

Art. 44 Abs. 2 StG; Art. 9 Abs. 3 StHG; Art. 32 Abs. 2 DBG Gemäss Art. 1 der Liegenschaftskostenverordnung gelten als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien dienen. Darunter allen unter anderem alle möglichen Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle und zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen. Die lokale und verlustarme Speicherung des Solarstroms ist geeignet, das Verteilnetz zu entlasten und zu einer höheren Netzstabilität beizutragen. Durch die bessere Ausnutzung der energieerzeugenden Photovoltaikanlage resp. höheren autarkischen Stromversorgung der einzelnen Nutzer tragen sie gesamthaft positiv zur schweizweiten Versorgungssicherheit und dementsprechend zu einer rationellen Nutzung erneuerbarer Energien bei. Eine bidirektionale Ladestation dient – im Zusammenspiel mit der Photovoltaikanlage – nicht nur dem Aufladen der Fahrzeugbatterie, sondern kann diese auch als Versorgungsbatterie anstelle einer separaten Hausspeicherbatterie nutzen, um so den Nachtstromverbrauch der Liegenschaft abzudecken (daher "bidirektional"). Funktional betrachtet sind der bidirektionalen Ladestation die Eigenschaften eines Batteriespeichers zuzusprechen. Es bleibt aber auch eine zweite Funktion, nämlich das Laden des Elektrofahrzeuges, zu berücksichtigen, welche keine Massnahme zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien darstellt. Installation der bidirektionalen Ladestation ist lediglich teil-weise als Massnahme im Sinn von Art. 44 Abs. 2 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG zu werten (pauschal 75 %). Die entsprechenden Elektroinstallationskosten sind im gleichen Umfang zum Abzug zuzulassen. Die Anschaffung einer hypothetischen Hausspeicherbatterie ist dagegen nicht abzugsfähig, da es sich beim Fahrzeug nicht um unbewegliches Vermögen handelt. Der im Fahrzeug eingebaute Elektrospeicher ist nicht auf Dauer mit der Liegenschaft verbunden.

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  • Publikationsdatum: 11.12.2020
  • Entscheiddatum: 30.11.2020

Entscheid Verwaltungsgericht, 30.11.2020

Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1, Art. 84 Abs. 1 StG; Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 58 Abs. 1 DBG. Streitig ist in materieller Hinsicht, ob der Beschwerdegegner zu Recht von der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 verbuchte Barzahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 104'500 mangels Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit dem Reingewinn zurechnete. Aufgrund der vorhandenen Rechnungen/Quittungen lässt sich vorliegend nicht feststellen, ob die Anforderungen von Art. 957a Abs. 2 OR erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin verzichtete zudem auf die Führung eines Kassabuchs. Würde jedoch ihre Behauptung zutreffen, wonach in der Baubranche Bargeldzahlungen üblich seien, wäre sie gehalten gewesen, ein solches zu führen. Schliesslich liegen keine detaillierten Baubeschreibungen, Pläne und dergleichen vor, weshalb der Beschwerdeführerin die Berufung auf Art. 373 OR ebenfalls nicht weiterhilft. Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, die Zweifel des Beschwerdegegners auszuräumen und den Nachweis zu erbringen, dass die geltend gemachten Fremdleistungen im Jahr 2016 geschäftsmässig begründet gewesen seien, weshalb gegen die vorgenommene Aufrechnung nichts einzuwenden ist (E. 4). Praxisänderung betr. Ansetzung von Rechtsmittel-Nachfristen in Steuerverfahren ab 1. März 2021 (E. 3). Die bis anhin grosszügige Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Gewährung von Nachfristen zur Ergänzung fristgerecht erhobener Beschwerden im Bereich des Steuerrechts lässt sich nicht mehr aufrecht halten. Das Verwaltungsgericht wird dementsprechend generell auf Beschwerden in Steuersachen, welche keine oder eine mangelhafte Begründung enthalten, um in Erwartung einer Nachfrist eine Verlängerung der dreissigtägigen Beschwerdefrist herbeizuführen, nicht mehr eintreten. Unabhängig davon besteht aber auch in solchen Verfahren nach wie vor die Möglichkeit, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung versehentlich mangelhafter Beschwerdeeingaben anzusetzen. Keine Änderung erfährt die Praxis des Verwaltungsgerichts bezüglich der Fristenregelung und -anwendung in den übrigen verwaltungsrechtlichen Verfahren und in denjenigen steuerrechtlichen Verfahren, in denen die kantonale Steuergesetzgebung eine kürzere Rechtsmittelfrist als 30 Tage vorsieht (Verwaltungsgericht, B 2020/103, B 2020/104).

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  • Publikationsdatum: 27.03.2019
  • Entscheiddatum: 27.03.2019

Entscheid Kantonsgericht, 27.03.2019

Art. 322 OR (SR 220). Der vereinbarte Lohn gilt im Zweifel als Brutto- und nicht als Nettolohn. Richtet jedoch der Arbeitgeber während längerer Zeit den Bruttolohn ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und/oder Quellensteuern aus, darf der Arbeitnehmer in der Regel von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, wonach der ausbezahlte Lohn ein abzugsfreier Nettolohn sei und sein Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen respektive die Quellensteuer zu Lasten des Arbeitgebers gehe. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer solches in guten Treuen annehmen durfte, was im zu beurteilenden Fall aufgrund der besonderen Umstände zu verneinen war (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. März 2019, BO.2018.14).

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  • Publikationsdatum: 12.03.2019
  • Entscheiddatum: 12.03.2019

Entscheid Kantonsgericht, 12.03.2019

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101): Anspruch auf rechtliches Gehör; Verletzung des Replikrechts durch Erlass eines Nichteintretensentscheids ohne vorgängige Zustellung einer am Vortag beim Gericht eingegangenen (ersten und einzigen) Stellungnahme der Gegenpartei zur Frage der Zulässigkeit der Klageänderung, zur Verweigerung eines Verzichts auf eine Schlichtung und zur verlangten Parteientschädigung. Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 67 Abs. 1 lit. b GerG (sGS 941.1), Art. 29 GO (sGS 941.21): Die fehlende Mitwirkung des – gemäss kantonalem Recht über beratende Stimme und Antragsrecht verfügenden – Gerichtsschreibers in Kollegialgerichtsfällen stellt eine Verletzung des Anspruchs auf ein richtig besetztes Gericht dar, welche die Aufhebung des betreffenden Entscheids nach sich zieht (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 12. März 2019, BO.2018.26).

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  • Publikationsdatum: 11.02.2019
  • Entscheiddatum: 11.02.2019

Entscheid Kantonsgericht, 11.02.2019

Art. 306 Abs. 3 ZGB: Verfahren betreffend Kindesunterhalt, Mutter als Vertreterin des Kindes: Das Abstellen auf eine Interessenkollision und die Rechtfolge des Nichteintretens erscheinen als ein formalistisches Vorgehen. Es wird der Natur eines Verfahrens betreffend Kinderbelange, bei dem generell weniger formelle Vorgaben gelten als in anderen Verfahren und mit Blick auf das Kindeswohl wenn immer möglich eine materielle Prüfung erfolgen sollte, nicht gerecht. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Februar 2019, FO.2018.12).

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  • Publikationsdatum: 18.12.2018
  • Entscheiddatum: 18.12.2018

Entscheid Kantonsgericht, 18.12.2018

Art. 286 Abs. 3 ZGB (SR 210): Im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erweist es sich nicht als zielführend, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten des Kindes generell festzulegen, weil eine solche im konkreten Fall nicht vollstreckbar ist. Nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes können im betreffenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht konkret feststehen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 18. Dezember 2018, FO.2016.20/FO.2016.21).

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  • Publikationsdatum: 10.12.2018
  • Entscheiddatum: 10.12.2018

Entscheid Kantonsgericht, 10.12.2018

Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB: Beim Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich von einer Gleichwertig keit zwischen Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Auch beim hauptbetreuenden und zusätzlich erwerbstätigen Elternteil ist das effektive Einkommen voll zu berücksichtigen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 10. Dezember 2018, FO.2017.11).  

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