Am 1.4.24 ist das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“ v. 27.3.24 in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 109). Dies hat den Besitz und Konsum von Cannabis teilweise frei gegeben (s. den Überblick von Hillenbrand StRR 5/2024, 5). Für Änderungen/Auswirkungen auf den Straßenverkehr gilt:
Mehrere Leserfragen erreichten uns rund um den Vorteilsausgleich zur Erzielung der Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in seiner Ausprägungsform des Werkstattrisikos. Der Marktführer in der Kfz-Versicherung ...
Vor dem Abschleppen eines verbotswidrig mit Verkehrsbehinderung abgestellten Fahrzeuges ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit einem Verantwortlichen auch dann nicht erforderlich, wenn auf dem Fahrzeug eine gewerbliche ...
Wird ein Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt (§ 206a StPO) entbrennt meist der Streit um die Frage, wer nun die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen muss. So auch in einem zunächst beim AG Karlsruhe anhängigen Verfahren.
Im laufenden Verfahren wird der Klageantrag auf Zahlung an den Rechnungssteller Zug um Zug gegen Abtretung des (eventuellen) Rückforderungsanspruchs an den Versicherer umgestellt. Der Versicherer erkennt nun unter ...
Mit dem Cannabisgesetz (kurz: CanG) ist u. a. der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum in bestimmten Grenzen legalisiert worden. Auch der Konsum ist entsprechend in stärkerem Maße zugelassen worden.
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